Satzung des Kleingärtnerverein Lachswehr e.V. Neufassung 2011

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Lachswehr e.V. er hat seinen Sitz in Lübeck und umfasst den Gemeindebereich von Lübeck.

2. Er ist Mitglied des Gemeinnütziger Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V.

3. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen

1. die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.

2. Land zu pachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
3. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.

4. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;

5. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG);

6. durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen.

7. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien zu gestalten; nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen;

8. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben. Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und den örtlichen Kommunalbehörden der Hansestadt Lübeck, in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die im Stadtgebiet Lübeck ihren ersten Wohnsitz nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.

2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung in der jeweils geltenden Fassung an. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Garten-, Wasser- und Stromordnung in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Unterpachtvertrages verbindlich anzuerkennen.

3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 6)

b) der Vorstand (§ 7)

c) der erweiterte Vorstand (§ 8)

d) die Anlagenversammlung (§ 9)

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Bei der Jahresmitgliederversammlung wird unterschieden zwischen

a) der Jahresmitgliederversammlung

b) der außerordentlichen Mitgliederversammlung

2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

3. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,

d) die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum 5-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur zur Erfüllung von Vereinszwecken dienen.

e) die Genehmigung des Haushaltskostenvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,

f) die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter, die sämtliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

g) die Satzungsänderung.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen ergehen postalisch mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.

5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

6. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich.

a) eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten §§ 15 u.16.

b) Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungs-gemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen.

c) eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Fall das Los entscheidet.

7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4-Mehrheit bedürfen.

8. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,

c) dem Rechnungsführer

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.

7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagenersatz, der nachzuweisen ist, wird erstattet.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer. Jede angebrochene Zahl gilt als voll. Für die Wahl, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl des Fachberaters und der Beisitzer gelten die Bestimmungen für den Vorstand (s. § 7 Nr. 3). Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrages.

2. Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.

4. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere

a) die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber;

b) die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;

c) die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;

d) die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;

e) die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Obleute.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.

6. § 7 Nr. 8 – 10 gilt entsprechend.

§ 8a Der Fachberater

1. Jeder Verein sollte mindestens einen Fachberater haben, der Mitglied des Vereins ist.

2. In Vereinen mit mehreren Gartenanlagen sollte möglichst in jeder Anlage ein Fachberater sein, der von der Anlagenversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt wird.

3. Die Anlagenfachberater bestimmen einen Fachberater, der als Vereinsfachberater der Jahresmitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird und Stimmrecht im erweiterten Vorstand hat.

4. Der/Die Fachberater soll(en) in der/den Anlage(n) beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten z.B. Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung mitwirken. Der Fachberater ist Mitglied der Vereins-eigenen Bewertungskommission.

§ 9 Die Anlagenversammlung

1. In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien, Koppeln pp.) bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage wird durch den Vorstand ein Obmann eingesetzt, der vom erweiterten Vorstand bestätigt wird. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage durch und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute durch den Vorstand bestimmt werden. Die Obleute und Vertrauensleute müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Der Anlagenversammlung obliegen

a) die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlage betreffen.

b) die Wahl eines Anlagenfachberaters. 3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen.

4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.

5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.

6. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.

7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.

§ 10 Die Schiedsstelle

1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten.

2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitglieder-Versammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.

3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören. 4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.

5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich nieder zu legen und den Beteiligten bekannt zu geben.

6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 7. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Gemeinnütziger Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet.

8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

9. Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.

§ 11 Besondere Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Garten-Ordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitglieder-Versammlung.

§ 12 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.

5. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.

6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 14 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.

2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.

§ 15 Austritt aus der übergeordneten Organisation

1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Zum Austrittsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr.6a). Die Beschlussfähigkeit (50 v.H. der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.

4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).

3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.

4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.

5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.

6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibe-Brief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.

7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeinnütziger Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.

9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.

10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.

§ 17 Datenschutz Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten.

Gartenordnung

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.

I. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

II. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind nach § 13 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) öffentlichen Entsorgungsträgern oder beauftragten Dritten zu überlassen. Der Besitzer pflanzlicher Abfälle hat die Pflicht, diese a) zu kompostieren oder b) der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Verwertung zu überlassen.

Das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv- Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden. Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind. Chemietoiletten sind nur dann gestattet, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist. Stalldünger darf in der Zeit vom 1.Mai bis 31.August nicht angefahren werden.

Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, unter anderem:

Berberitzen (Berberis vulgaris),

Schneeball (Viburnum-Arten),

Faulbaum (Rhamnus-Arten),

Traubenkirsche (Prunus serotina),

Sadebaum (Juniperus virginiana) und

Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten).

Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder - bäume müssen entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen vom Pächter zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner. Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.) Große Bäume über max. 3,5m, wie Weiden, Pappeln, Birken, Kastanien, Walnussbäume sowie Nadelbäume sind im Kleingarten verboten. Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten. Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter. Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit 1 Busch-Obstbaum bepflanzt werden. Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten vom Pächter durchzuführen. Die Unterhaltung und Pflege einer gemeinsamen Grenze obliegt beiden Pächtern zu gleichen Teilen. Die Garten- und Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel). Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung.

III. Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.

IV. Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden; Sondergenehmigungen für Dungabfuhr, Lastentransporte und dergl. kann der Vorstand auf Antrag des Pächters erteilen. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet. Die Anlagen müssen während der Tageszeit für jedermann zugänglich sein. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

V. Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Ein schonender Form- und Heckenschnitt ist ganzjährig zulässig mit Rücksicht auf die vorhandenen Vogelnester. Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und an den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Wildkräutern zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu pflegen. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt. VI. Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation hält.

VII. Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (s. § 11 der Satzung).

VIII. Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an der Wasserleitung spielen. Gartenteiche dürfen bis zu einer Größe von max. 4 qm angelegt werden. Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Über Sommer kann ein aufblasbares Becken mit einem Inhalt von max. 300 Litern aufgestellt werden.

IX. Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk - oder TV-Anlagen und ähnliche Störungen sind verboten. Vom 1.Mai bis 30.September ist die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie die Wochenendruhe von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 7.00Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind Lärm verursachende Bau- und Gartenarbeiten untersagt. Motor- und elektrisch betriebene Geräte dürfen nur während der vom Vorstand festgesetzten Zeiten betrieben werden.

X. Dem Vorstand, einem von ihm Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasser- oder Stromleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.



XI. Zu jeder Tierhaltung ist die vorherige Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist. Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden. Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden. Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rassen zu halten. Das Halten von Großvieh (Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet. Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.

XII. Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Bestehende baurechtliche Vorschriften sind in jedem Fall einzuhalten. Gartenlauben sind nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und einer Firsthöhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m zulässig. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Als Baumaterial sind nur Holz und Stein zugelassen. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen. Zu den Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 2,50 m und zu den Außenzäunen der Gartenanlage ein Abstand von 3 m einzuhalten. Unzulässig in der Laube sind

a) Brennstellen mit Schornsteinanschluss, ausgenommen Gasheizungen mit Außenwandabzug,

b) Anschlüsse an die Wasserver- und Entsorgung insbesondere Spültoiletten und Duschen,

c) Telefonanschlüsse.

Freistehende Gewächshäuser dürfen errichtet werden, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 3% der Grundstücksfläche beträgt, jedoch nicht größer als 12 qm ist. Die Errichtung von Garagen oder das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist nicht gestattet. Die Nutzung der Kleingartenparzelle als Lagerplatz sowie die gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.

Ausschlussordnung Gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung

1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.

2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen der von ihm auf der Parzelle geduldeten Personen zurechnen zu lassen.

3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

a) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;

b) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Pacht drei Monate im Verzug ist;

c) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige ordnungsgemäß bewirtschaftet;

d) das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiter verpachtet oder einem Dritten überlässt;

e) das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Garten-, Wasser- und Stromordnung und die in dem Unterpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;

f) das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen, sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig, Chemietoiletten nur dann, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.

g) das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand- Abzug;

h) das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt;

i) das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt ;

j) das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu Schulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

§ 2 Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach § 10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten. § 3 Die Schiedsstelle des Vereins prüft den Antrag, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen. § 4 1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.

2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist. § 5 Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Gemeinnütziger Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet. § 6 1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.

2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

§ 7 Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.

§ 8 Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt. § 9 Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächst zulässigen Termin gekündigt wird. Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend. §10 Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

Geschäftsordnung

§ 1 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Er besitzt die Ordnungsgewalt.

§ 2 Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins, oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser der Niederschrift unterschriftlich zu vollziehen. § 3 Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.

§ 4 Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu 3 Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner in dieser Sache das Wort zu entziehen.

§ 5 Zur Begründung eines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.

§ 6 Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.

§ 7 Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.

§ 8 Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den Nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.

KGV Lachswehr e.V. 2011